Beratungsbedingungen
Allgemeine Beratungsbedingungen
Stand: November 2026 (Version 2026-11)
NEMO Solutions GmbH · Lohmühlenstraße 65, 12435 Berlin · Geschäftsführer: Thomas Schönland · Amtsgericht Charlottenburg, HRB 280851 · mail(at)nemo-solutions.com
§ 1 Geltungsbereich, Einbeziehung, Rangfolge
(1) Diese ABB gelten für alle Verträge über Leistungen der NEMO Solutions GmbH („NEMO“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“).
(2) Maßgeblich ist die Fassung, auf die im Angebot verwiesen wird. Sie gilt auch für Folgeaufträge innerhalb der Geschäftsbeziehung, solange nicht auf eine neuere Fassung verwiesen wird.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn NEMO ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn NEMO in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
(4) Individuelle Vereinbarungen (Angebot, Leistungsbeschreibung, Rahmenvertrag) gehen diesen ABB vor.
§ 2 Leistungen
(1) NEMO erbringt Beratungsleistungen als Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB). Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Umsetzung, Erfolgskontrolle oder Aktualisierung von Ergebnissen schuldet NEMO nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Ein werkvertraglicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart ist (§ 8).
(2) NEMO erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Von NEMO erstellte Vertragsmuster, Vertragsentwürfe, Leistungsverzeichnisse oder Ausschreibungsunterlagen sind kaufmännisch-technische Entwürfe. Ihre rechtliche Prüfung obliegt dem Auftraggeber.
(3) In technischen, insbesondere elektrotechnischen Fragen (z. B. Netzanschluss, Ladeinfrastruktur, PV, Speicher, schematische Übersichtspläne) berät NEMO. Das ersetzt keine Fach- oder Ausführungsplanung im Sinne der HOAI. Prüfung und Freigabe durch einen Fachplaner oder einen im Installateurverzeichnis eingetragenen Elektrofachbetrieb bleiben erforderlich.
(4) NEMO darf Mitarbeitende, freie Mitarbeitende und Subunternehmer einsetzen und bleibt gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Rechtsanwälte oder Steuerberater bindet NEMO nur nach Abstimmung ein. Deren Vergütung trägt der Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart.
(5) Termine sind unverbindliche Plantermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
§ 3 Prognosen, Modelle, Daten
(1) Analysen, Prognosen, Simulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf Annahmen und auf den bei Erstellung verfügbaren Informationen, insbesondere zu Marktpreisen, Förderbedingungen, Regulierung und technischer Entwicklung. NEMO übernimmt keine Gewähr dafür, dass Prognosen eintreten.
(2) Vom Auftraggeber oder Dritten gelieferte Daten prüft NEMO auf Plausibilität. Eine vollständige Verifizierung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt ist.
(3) Rechenmodelle und Tools (z. B. Excel-Modelle) übergibt NEMO im Stand bei Projektabschluss. Pflege, Weiterentwicklung und Anpassung an spätere Änderungen schuldet NEMO nur bei gesonderter Vereinbarung. Für Ergebnisse, die auf Änderungen des Auftraggebers am Modell beruhen, ist NEMO nicht verantwortlich.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Entscheidungen bereit und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich und stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte an bereitgestellten Inhalten verfügt.
(3) Fehlende oder verspätete Mitwirkung verlängert Fristen angemessen. Dadurch entstehender Mehraufwand wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet.
§ 5 Leistungsänderungen
(1) Änderungswünsche des Auftraggebers berücksichtigt NEMO im Rahmen des Zumutbaren. Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsumfang vereinbaren die Parteien in Textform.
(2) Bis zur Einigung erbringt NEMO die Leistungen nach dem bisherigen Vertrag.
§ 6 Vergütung, Auslagen, Zahlung
(1) Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand (Tages- oder Stundensatz) oder als Festpreis. Ein Tagessatz entspricht acht Arbeitsstunden. Teilleistungen werden anteilig abgerechnet.
(2) Reisezeiten werden mit 50 % des vereinbarten Satzes vergütet, sofern nicht anders vereinbart. Nebenkosten (z. B. Reise, Übernachtung, Fremdleistungen, Lizenzen) erstattet der Auftraggeber gegen Nachweis, sofern keine Pauschale vereinbart ist.
(3) Leistungen nach Zeitaufwand rechnet NEMO monatlich mit Leistungsnachweis ab. Bei Festpreisen kann NEMO Abschläge nach Leistungsfortschritt oder vereinbarten Meilensteinen verlangen.
(4) Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig.
(5) NEMO stellt Rechnungen elektronisch. Der Auftraggeber teilt die dafür erforderlichen Angaben (z. B. Bestellnummer, Leitweg-ID) vor Leistungsbeginn mit.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die Pauschale nach § 288 BGB. Bleibt die Zahlung trotz Mahnung aus, darf NEMO weitere Leistungen bis zum Ausgleich aussetzen.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 7 Terminabsagen
(1) Sagt der Auftraggeber fest vereinbarte Vor-Ort-Termine (z. B. Workshops, Begehungen) ab oder verschiebt sie aus Gründen, die NEMO nicht zu vertreten hat, kann NEMO eine Ausfallvergütung verlangen: 50 % des für den Termin vorgesehenen Aufwands bei Absage weniger als zehn Werktage vorher, 100 % bei Absage weniger als drei Werktage vorher. Bereits angefallene, nicht stornierbare Kosten trägt der Auftraggeber. Bei Remote-Terminen vergütet der Auftraggeber den bereits erbrachten Vorbereitungsaufwand.
(2) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass NEMO kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Anderweitig erzielte Vergütung rechnet NEMO an.
§ 8 Werkleistungen
(1) Ist ausnahmsweise ein werkvertraglicher Erfolg vereinbart (z. B. ein bestimmtes Gutachten), gelten ergänzend die folgenden Absätze.
(2) Der Auftraggeber prüft die Ergebnisse innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe. Teilabnahmen sind möglich. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in Textform rügt oder die Ergebnisse produktiv nutzt.
(3) Mängel sind unverzüglich in Textform und nachvollziehbar zu rügen. NEMO bessert innerhalb angemessener Frist nach. Schlägt die Nacherfüllung fehl, gelten die gesetzlichen Rechte.
(4) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 9 Abs. 1, bei Arglist und bei Übernahme einer Garantie.
(5) Kündigt der Auftraggeber vor Fertigstellung ohne wichtigen Grund (§ 648 BGB), erhält NEMO die Vergütung für die erbrachten Leistungen und für den nicht erbrachten Teil pauschal 10 % der darauf entfallenden Vergütung. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Anspruchs vorbehalten.
§ 9 Haftung
(1) NEMO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet NEMO nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Parteien gehen davon aus, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden die Netto-Gesamtvergütung des betroffenen Auftrags, mindestens aber 25.000 EUR, nicht übersteigt. Die Haftung nach Abs. 2 ist je Schadensfall auf diesen Betrag begrenzt. Im Angebot können abweichende Beträge vereinbart werden.
(4) Arbeitsergebnisse sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Dritte werden nicht in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen. Eine Haftung gegenüber Dritten (z. B. Finanzierern, Käufern, Investoren) übernimmt NEMO nur durch gesonderte Vereinbarung.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden und Subunternehmer von NEMO.
(6) § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
§ 10 Nutzungsrechte und Weitergabe
(1) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen und intern zu bearbeiten. Bis dahin dürfen sie nur zur Projektdurchführung genutzt werden.
(2) Der Auftraggeber darf Arbeitsergebnisse ohne gesonderte Zustimmung weitergeben an verbundene Unternehmen (§ 15 AktG), eigene Gesellschafter und Gremien, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater sowie an Behörden und Fördermittelgeber, soweit erforderlich. Über jede weitere Weitergabe informiert der Auftraggeber NEMO vorab in Textform. Veröffentlichungen von Arbeitsergebnissen bedürfen der Zustimmung von NEMO in Textform. § 9 Abs. 4 gilt in allen Fällen.
(3) Rechte an vorbestehenden Materialien, Methoden, Templates, Tools und Know-how verbleiben bei NEMO. NEMO darf allgemeines Know-how aus Projekten weiter nutzen, ohne vertrauliche Informationen preiszugeben.
(4) Open-Source- und Drittkomponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln als vertraulich bezeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich. Ausgenommen sind Informationen, die ohne Vertragsverstoß allgemein bekannt sind, bereits bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten offengelegt werden müssen.
(2) NEMO darf vertrauliche Informationen an Mitarbeitende, Subunternehmer und Berater weitergeben, soweit dies für die Leistung erforderlich ist und diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Die Pflicht gilt bis fünf Jahre nach Vertragsende, für Geschäftsgeheimnisse unbefristet.
§ 12 Referenzen
(1) NEMO darf den Auftraggeber mit Firmenname, Logo und Branche als Referenz nennen, auch auf der eigenen Website, in sozialen Medien und in Vertriebsunterlagen. Das Logo wird nur unverändert verwendet. Die Nennung bringt keine Empfehlung des Auftraggebers zum Ausdruck.
(2) Projektinhalte, Ergebnisse, Zitate und Namen von Mitarbeitenden des Auftraggebers veröffentlicht NEMO nur nach vorheriger Freigabe in Textform.
(3) Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. NEMO entfernt die Nennung dann innerhalb von 30 Tagen aus den eigenen Medien.
§ 13 Unabhängigkeit
(1) NEMO berät hersteller- und anbieterunabhängig.
(2) Bestehen an empfohlenen Unternehmen Beteiligungen von NEMO oder erhält NEMO im Zusammenhang mit einer Empfehlung eine Vergütung von Dritten (z. B. Provision), legt NEMO dies dem Auftraggeber vor der Empfehlung offen.
§ 14 Loyalität, Abwerbung, Umgehung
(1) Die Parteien unterlassen Handlungen, die den Ruf oder die berechtigten Interessen der anderen Partei erheblich beeinträchtigen.
(2) Während der Vertragslaufzeit und zwölf Monate danach werben die Parteien keine im Projekt eingesetzten Mitarbeitenden oder freien Mitarbeitenden der anderen Partei aktiv ab. Bewerbungen aus eigener Initiative und allgemeine Stellenausschreibungen bleiben unberührt.
(3) Im selben Zeitraum beauftragt der Auftraggeber von NEMO eingesetzte Subunternehmer oder freie Mitarbeitende nicht ohne Zustimmung von NEMO direkt mit Leistungen, die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.
(4) Bei schuldhaftem Verstoß gegen Abs. 2 oder 3 zahlt die verletzende Partei eine Vertragsstrafe, deren Höhe die verletzte Partei nach billigem Ermessen festlegt und die im Streitfall gerichtlich überprüfbar ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatz angerechnet.
§ 15 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terror, Energie- oder Netzausfälle, erhebliche IT- oder Cyber-Störungen, Arbeitskämpfe) befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung und eine angemessene Anlaufzeit von ihren Leistungspflichten.
(2) Die Parteien informieren sich unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und ergreifen zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung.
§ 16 Unterlagen
(1) NEMO kann die Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich verweigern, sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
(2) Nach Vertragsende gibt NEMO überlassene Originale heraus und löscht auf Verlangen vertrauliche Unterlagen des Auftraggebers. Ausgenommen sind Kopien zu Dokumentationszwecken, gesetzliche Aufbewahrungspflichten und routinemäßige Sicherungskopien.
§ 17 Laufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit und Kündigung richten sich nach dem Angebot oder Vertrag. Projektverträge enden mit Erbringung der vereinbarten Leistungen.
(2) Verträge auf unbestimmte Zeit (z. B. Rahmen- oder Retainerverträge) können beide Parteien mit drei Monaten Frist zum Monatsende in Textform kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4) Bei vorzeitiger Beendigung vergütet der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Nebenkosten. § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur mit Zustimmung der anderen Partei übertragen werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Berlin. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.